AGB

AGB, Stand: Februar 2024

 

  1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen der CONRAD STANZTECHNIK GmbH gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

(2) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners (nachfolgend "Käufer" genannt) wird hiermit widersprochen.

(3) Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(4) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(5) Der Käufer versichert bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Richtigkeit der Angaben seines Namens, seiner Anschrift und seiner USt-ID-Nr., die er unverzüglich ohne Aufforderung mitteilt. Er verpflichtet sich, jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift und seiner USt-ID-Nr. sowohl der CONRAD STANZTECHNIK GmbH als auch der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen. Wird eine Lieferung nachträglich wegen der Unvollständigkeit der Angaben als steuerpflichtig behandelt, hat der Käufer die von der CONRAD STANZTECHNIK GmbH an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer zu ersetzen.

  1. Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir ihn schriftlich oder fernschriftlich bestätigt haben.

(2) Für den Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere vorgenannte schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.

  1. Überlassene Unterlagen

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Angebote und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Soweit wir das Angebot des Käufers nicht annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

(2) Die von uns dem Käufer überlassenen Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

(3) Dem Käufer überlassene Werkszeugnisse stammen von unserem Zulieferer und werden von uns nicht auf inhaltliche Richtigkeit überprüft.

 

  1. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

(2) Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen. Alle Preise beziehen sich auf die angegebene Preiseinheit.

(3) Verladungs-, Fracht- und Versicherungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Gebühren und Kosten für die Besorgung und Beglaubigung von Ursprungszeugnissen, Konsulatsfakturen, Genehmigungen und dergleichen werden Kunden aus Nicht-EU-Ländern gesondert berechnet.

(4) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltslose Gutschrift auf dem Bankkonto bei uns maßgeblich. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.

(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserstellung zu zahlen. Berechnete Versand- und Verpackungskosten gelten stets netto und berechtigen nicht zum Skontoabzug.

(6) Verzugszinsen werden in Höhe des Satzes in Rechnung gestellt, den die Bank für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

(7) Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Käufer nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig, es sei denn, er weist nach, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

(8) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

  1. Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit die Forderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(2) Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

  1. Lieferfristen, Annahmeverzug des Käufers

(1) Wir behalten uns eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% vor. Die Mehr- oder Mindermenge wird entsprechend berechnet.

(2) Die gelieferte Ware gilt als einwandfrei, wenn sich artikelbezogen darin nicht mehr als 3% Ausschuss befindet.

(3) Abrufaufträge müssen innerhalb von 12 Monaten abgerufen werden, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Erfolgt der Abruf nicht oder nicht vollständig innerhalb von 12 Monaten seit der Bestellung oder zu den vereinbarten Abrufterminen, so sind wir berechtigt, die Ware unaufgefordert gegen Berechnung zuzusenden oder vom Vertrag zurückzutreten und einen eventuell bereits gewährten Mengenrabatt, der aufgrund des Abrufauftrages für frühere Lieferungen gewährt wurde, zurückzuverlangen.

(4) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.

(7) Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind, in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der CONRAD STANZTECHNIK GmbH gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

(8) Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der CONRAD STANZTECHNIK GmbH zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  1. Toleranzen, Gewichte

(1) Handelsübliche Abweichungen oder solche Abweichungen, die technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Gleiches gilt für fabrikationsbedingte Abweichungen innerhalb üblicher Toleranzen. Bei Anfertigungsware bzw. Auftragsprodukten sind produktionsbedingt Mehr- oder Minderlieferungen im handelsüblichen Umfang zulässig.

(2) Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Die Verpackung wird mitgewogen. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegescheins.

  1. Versendung, Gefahrenübergang

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/ Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(2) Wenn uns keine besonderen Weisungen vom Käufer erteilt wurden, senden wir - sofern wir den Versand im Einzelfall übernommen haben - an die in der Bestellung angegebenen Anschrift, ohne dabei eine Verbindlichkeit für den günstigsten Versand zu übernehmen.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht

übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

 

  1. Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelrügen des Käufers müssen unverzüglich, spätestens innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich bei uns eingehen. Sie berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Mängel, die auch bei sorgfältiger Eingangsprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware beim Käufer. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

(3) Sollte die gelieferte Ware einen berechtigten Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so bessern wir bei fristgemäßer Mängelrüge nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder veranlassen eine Ersatzlieferung. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist immer unsere Zustimmung einzuholen. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so muss der Käufer uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Käufer Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist. Es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

(4) Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist uns auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

(5) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(6) Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

(7) Mängelansprüche bestehen zudem nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäße Montagearbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(8) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Verkäufer gilt ferner Absatz 7 entsprechend.

(9) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Fertigungsmittel

(1) Soweit nicht anders vereinbart bleiben Werkzeuge, die von uns zwecks Fertigung der vom Käufer bestellten Waren hergestellt werden, unser Eigentum, auch wenn der Käufer hierfür eine Vergütung leistet. In keinem Fall geht das Eigentum an Werkzeugen vor der vollständigen Bezahlung auf den Käufer über.

(2) Die Kosten für eine sachgemäße Aufbewahrung werden für die Zeit der Beistellung vom Käufer von uns getragen. Kosten für erforderliche Änderungen sowie verschleiß- bzw. gebrauchsbedingten Instandsetzung und Austausch von Verschleißteilen gehen zu Lasten des Käufers.

  1. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte

(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist die CONRAD STANZTECHNIK GmbH verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die CONRAD STANZTECHNIK GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die CONRAD STANZTECHNIK GmbH gegenüber dem Käufer innerhalb der in § 10 Absatz 2 bestimmten Frist wie folgt:

  1. Die CONRAD STANZTECHNIK GmbH wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies der CONRAD STANZTECHNIK GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  2. Die Pflicht der CONRAD STANZTECHNIK GmbH zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 13.
  3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen der CONRAD STANZTECHNIK GmbH bestehen nur, soweit der Käufer diese über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der CONRAD STANZTECHNIK GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(2) Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von der CONRAD STANZTECHNIK GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von der CONRAD STANZTECHNIK GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(3) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Absatz 1.1 geregelte Ansprüche des Käufers im Übrigen die Bestimmungen des § 10 entsprechend.

(4) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend.

(5) Weitergehende oder andere als die in § 13 geregelten Ansprüche des Käufers gegen die CONRAD STANZTECHNIK GmbH und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

  1. Haftung des Käufers

(1) Steht uns gegen den Käufer insbesondere wegen Nichtabwicklung des Vertrages eine Schadensersatzforderung zu, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Nettoverkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn geltend machen.

(2) Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der entgangene Gewinn nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die Pauschale.

  1. Schadensersatzansprüche

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden.

(3) Soweit dem Käufer nach diesem § 13 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß nach § 10 Absatz 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

  1. Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Eine Übertragung der Vertragsrechte und Pflichten auf Dritte durch den Käufer ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

(3) Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Geschäftssitz.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(5) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung oder Vereinbarung wird durch eine andere Regelung ersetzt, die in ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.

  1. Sonstiges

(1) Im Rahmen der EDV und haben wir die Adresse des Käufers, Vertretungsverhältnisse sowie die sonstigen zur Auftragsbearbeitung notwendigen Daten gespeichert.